LHM - Aktuelles
Mandantenrundschreiben
Überschrift 3

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Privates Veräußerungsgeschäft nach 23 EStG bleibt Streitthema
Immer wieder sind einzelne Facetten des Verkaufs einer selbst genutzten Immobilie Anlass zu Rechtsstreitigkeiten. Im vorliegenden Fall nutzten die Kläger ein Reihenhaus, das sie mit ihren Kindern gemeinsam bewohnten. In mehreren Jahren vermieteten sie einzelne Zimmer im Dachgeschoss der Immobilie tageweise und erzielten Einkünfte aus Vermietung. Nach dem Verkauf der Immobilie ging das Finanzamt davon aus, dass die Veräußerung ein privates steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft sei. Das Finanzgericht entschied abweichend: „Der Gewinn aus der Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann nach § 23 Abs. 1 S.1 Nr. 3 EStG in vollem Umfang von der Besteuerung ausgenommen, wenn in den Jahren vor der Veräußerung wiederkehrend einzelne Räume des Gebäudes lediglich an einzelnen Tagen (konkret zwischen 12 und 25 Tagen pro Jahr) an Messegäste vermietet wurden.
FG Niedersachsen, Urteil vom 27.5.2021 – 10 K 198/20 Revision eingelegt; Az. BFH: IX R 20/21 (DStRK 2021 S. 328)